Anmerkungen zur Gewährleistungshaftung

Umfang der Gewährleistung

Die Gewährleistung ist die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers (= Übergebers) für Mängel, die die Ware bzw. Leistung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt (geheimer Mangel bzw. verborgener Mangel). Entstehen Mängel erst nach Übergabe neu, handelt es sich dabei um keinen Gewährleistungsfall. Die normale Abnutzung durch Gebrauch oder Mängel, welche durch Anwendungsfehler entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistungshaftung. 

 

Dauer der Haftung im Rahmen der Gewährleistung

Die Dauer der Haftung im Rahmen der Gewährleistung ist gesetzlich folgendermaßen festgelegt:

  • 2 Jahr bei beweglichen Dingen
  • 3 Jahre bei unbeweglichen Dingen

Produkte der Sicherheitstechnik gelten als bewegliche Dinge mit 2 Jahren Gewährleistungshaftung.

 

Wann liegt ein Mangel vor?

Von einem Mangel spricht man immer dann, wenn die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sache/Leistung nicht vorliegen.

Zudem muss die Sache/Leistung der allfälligen Beschreibung, Probe oder dem Muster entsprechen bzw. der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können. 

Beweislast

Bei der Beweislast sind zwei Fragen voneinander zu trennen.

  1. Liegt überhaupt ein Mangel vor?
  2. War dieser Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden?

Der Beweis, dass ein Defekt als Mangel anzusehen ist, obliegt jedenfalls dem Käufer (Übernehmer).

 

Hierfür gilt in der Praxis eine 6-monatige Vermutung, das heißt, wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe vorkommt, wird angenommen, dass dieser schon bei Übergabe vorhanden war.

 

Es obliegt also während dieser ersten 6 Monate dem Verkäufer (Übergeber), die Mängelfreiheit bei Übergabe zu beweisen. Zum Beispiel durch ein Übergabeprotokoll auf dem der Käufer (Übernehmer) die Mängelfreiheit im Zeitpunkt der Übernahme bestätigt.

Für Mängel, die erst nach dem Ablauf von 6 Monaten ab Übergabe auftreten, liegt die Beweislast beim Käufer (Übernehmer). 

 

Erfüllungsort der Gewährleistungsleistung

Liegt keine Vereinbarung über einen bestimmten Erfüllungsort vor und ergibt sich der Erfüllungsort nicht aus der Natur und dem Zweck des Geschäftes, dann gilt jener Ort als Erfüllungsort, an dem der Verkäufer (Übergeber) seinen Sitz bzw. seine Niederlassung hat.

Die mangelhaften Waren bzw. Produkte sind vom Käufer an den Verkäufer auf dessen Kosten, als portofrei, einzusenden.

Ein Anspruch auf Abholung besteht nicht bzw. wenn diese gewünscht ist, entsteht eine kostenpflichtige Leistung des Verkäufers.

Für den Ablauf der Gewährleistungsanmeldung stellt der Verkäufer eine E-Mail Adresse (support@taurus-sicherheitstechnik.at) zur Verfügung.

 

Vor Einsendung hat der Käufer beim Verkäufer eine Anmeldung der Gewährleistung zu machen und erhält eine Registrierungsnummer (RMA-Nummer), welche am RMA Formular anzubringen ist. Über die RMA-Nummer ist es möglich, den Abwicklungsstatus zu verfolgen.

Als Nachweis sind vom Käufer die im RMA-Formular angeführten Dokumente (wie Lieferschein, Rechnung, etc.) im Rahmen der Gewährleistungsanmeldung vorzulegen.