AGB der TAURUS Sicherheitstechnik Deutschland GmbH siehe unten.
-------------------------------------------------------------------------
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TAURUS Sicherheitstechnik GmbH
Gültig ab 01.01.2020
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (der TAURUS Sicherheitstechnik GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft
sowie gegenüber Unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar im Impressum (siehe Fußzeile) auf unserer Website http://www.taurus-sicherheitstechnik.at.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Datenschutz
2.1. Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 und DSGVO 2019: Ich stimme zu, dass meine personenbezogenen Daten (Titel, Vorname, Familienname, ggfls. Mitgliedkarten bzw. Kundennummer, Wohnadresse,
Anlagenadresse (das ist zb. Adresse der Alarmanlage etc.) Telefonnummer, Mobiltelefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum) zum Zweck der Zusendungen von Informationen über neue
Angebote, Produkte und Dienstleistungen per Post, E-Mail und Telefon an die TAURUS Sicherheitstechnik GmbH und deren Marken, TAURUS, TAURUS Group, TAURUS Smarthome und Tochtergesellschaften,
sowie an die auf der Website ausgewiesenen Partnernbetriebe weitergegeben und für diese Zwecke verarbeitet werden dürfen. Meine Zustimmung kann ich jederzeit schriftlich per Port an TAURUS
Sicherheitstechnik GmbH, Winckelmannstraße 36, EG, 1150 Wien widerrufen.
3. Elektronische und automatisierte Datenverarbeitung
3.1. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Daten auf elektronischem Wege erfasst, bearbeitet und zur Ausführung des Auftrages, zur laufenden Kundenbetreuung und zu
internen Zwecken (das sind auch Marketingzwecke wie zum Beispiel aber nicht ausschließlich: Postwurfsendungen, Newsletter/E-mail, Social-Media-Kampagnen etc.) verwendet und verwertet
werden.
3.2. Der Kunde kann jederzeit auf schriftlichem Wege an TAURUS Sicherheitstechnik GmbH, Winckelmannstraße 36, 1150 Wien, Österreich, die Löschung seiner Daten beantragen bzw. sich auch nur von
einzelnen Aussendungen (zB. Postwurf oder E-mail) abmelden.
3.3. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass E-mail als Kommunikationsmedium während der gesamten aufrechten Geschäftsbeziehung (das ist solang der Kunde zumindest ein
aktives System von TAURUS Sicherheitstechnik in Betrieb hat) einverstanden.
4. Angebot/Vertragsabschluss
4.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und maximal 14 (vierzehn) Tage gültig.
4.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung inkl. Firmenstempel und Unterschrift verbindlich.
4.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wir behalten uns die Inhaltliche Änderung und Änderung von Preisen, in jedem Fall bis zur Unterzeichnung des Angebotes bzw. Kostenvoranschlag durch den
Kunden, vor.
4.4. Detailplanungen, die über einen simplen Kostenvoranschlag hinausgehen (max. 15 Minuten Arbeitszeit), sind kostenpflichtig. Konsumenten werden vor Erstellung der Detailplanung auf die
Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung, können die Kosten für die reine Planung im Einzelfall nach Absprache gutgeschrieben werden.
4.5. Im Angebot enthaltene Positionen:
4.5.1. Einmalige Softwareaktualisierungen vor Installation, eine Kabelliste bzw. einen Plan für den Elektriker sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.5.2. Alle Komponenten werden ordnungsgemäß montiert, angeschlossen und in das System integriert sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.5.3. Programmierung von einem Außenhautschutz sowie einem Vollschutz für maximal 2 Bereiche und 5 Benutzer sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.5.4. Die Alarmierung auf die Signalgeber und je nach Möglichkeit auch als SMS oder Sprachanruf an bis zu 3 Personen sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.5.5. Ein abschließender Systemtest und eine Einschulung über die Bedienung des Alarmsystems im Umfang von maximal einer Stunde sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.6. Sofern beauftragt, sind folgende Positionen enthalten:
4.6.1. Wir übernehmen keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit für Sim-Karten von sämtlichen Netzbetreiber. Es dürfen keine Zweit-Sim-Karten zu einer Rufnummer verwendet werden. Die Sim-Karte
muss eine eigene Rufnummer haben und muss registriert, angemeldet und voll funktionsfähig beigestellt werden.
4.6.2. Sonderwünsche wie diverse Steuerungen und Abhängigkeiten von Ereignissen wenn separat im Angebot enthalten und vom Kunden unterzeichnet, ansonsten werden zusätzliche Wünsche vor Ort
zusätzlich lt. Preisliste und Arbeitszeiten in 5.7. ff bzw. 5.8. ff verrechnet.
4.7. Nicht enthaltene Punkte, die je nach Gegebenheit relevant sein können.
4.7.1. Die Einrichtung eines Apps wird immer nach Aufwand verrechnet, da die Zeit dafür nicht abgeschätzt werden kann und vom Endgerät des Nutzers abhängig ist.
4.7.2. Mehraufwand der sich durch lokale Gegebenheiten bei Softwareinstallation auf Kundenrechnern oder Kundennetzwerken ergibt.
4.7.3. Aufwände, die durch Einflüsse außerhalb unserer Verantwortung und Möglichkeiten liegen, wie die Stabilität und Qualität der Telefonleitung, GSM Verbindung, IP Verbindung, Stromversorgung,
Batterien, Akkus usw.
5. Preise und Voraussetzungen
5.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen und verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt lt. den in Punkt 5. ff genannten Stundensätzen,
Fahrtzeiten, Fahrtkosten zzgl. Material und Waren.
5.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde selbst zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten
Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
5.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich der
Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung
erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir
uns nicht in Verzug befinden.
5.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2013 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde
gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
5.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 5.4 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 5.5 nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
5.7. Die Stundenpreise exkl. Mwst. für Dienstleistungen in der Normalarbeitszeit (NAZ) sind folgendermaßen geregelt:
5.7.1. Systemtechniker & Fernsupport € 132,00 zzgl. Mwst.
5.7.2. Techniker Mann Stunde € 108,90 zzgl. Mwst.
5.7.3. Techniker Partie-Stunde € 217,80 zzgl. Mwst.
5.7.4. Projektierung & Dokumentation (umfasst auch Besichtigungen und Planunterlagenerstellung) pro Stunde € 154,00 zzgl. Mwst.
5.7.5. Anfahrtspauschalen zzgl. Wegzeit:
5.7.5.1. Wien, NÖ € 79,00 zzgl. Mwst.
5.7.5.2. Burgenland, Stmk, OÖ € 158,00 zzgl. Mwst
5.7.5.3. Salzburg, Kärnten, Tirol, Vorarlberg € 237,00 zzgl. Mwst.
5.7.5.4. Anfahrtspauschalen jeweils zzgl. Wegzeit á € 82,50 zzgl. Mwst. pro Mann/Stunde.
5.8. Arbeitszeiten:
5.8.1. Normalarbeitszeiten NAZ Mo-Do 08:00 bis 17:00, Fr 08:00 bis 12:30
5.8.2. Überstunden 50 % Ü 50 Mo-Do nach 17:00, Fr nach 12:00,
5.8.3. Überstunden 100 % Ü 100 Mo-Fr 19:00 bis 07:00 Uhr am nächsten Werktag sowie, Samstage, Sonntage - u. Feiertage ganztägig Ü100.
5.9. Bauseitige Voraussetzungen und Vorbereitungen um die angebotenen Preise einhalten zu können:
5.9.1. Netzkabel (230V) und optionales Telefonkabel (POTS) liegen unmittelbar beim geplanten Standort der Zentrale. Eine eigene Absicherung mit C13A und unabhängigem FI Schalter wird
empfohlen.
5.9.2. Alle Montageplätze müssen frei zugänglich und staubfrei sein. Malerarbeiten sollten abgeschlossen sein. Ein Staubsauger oder Besen ist bereitzustellen.
5.9.3. Für GSM Module sind SIM Karten aktiviert, Pin frei und aufgeladen vorzubereiten oder bei uns im Voraus zu bestellen.
5.9.4. Eine Liste der Benutzer mit den jeweils gewünschten Berechtigungen ist vor Montagebeginn zu übermitteln, sowie von jenen Personen, die im Alarmfall verständigt werden sollen
(Telefonnummern).
5.9.5. Die Verkabelung für Melder, Sirenen und anderen Teilen erfolgte bauseits nach unseren Angaben, wobei alle Kabel eindeutig an beiden Enden beschriftet (nummeriert) wurden. Ein Verteiler-
bzw. Verlegeplan mit allen Verteilerstellen liegt vor. Pro Kabellinie ist maximal ein Verteiler bzw. Spleißpunkt enthalten. Für genügend Überlänge für die Montage der Melder und
Zentralenkomponenten ist zu sorgen. (Melder 0,5m, Zentrale 1,0- 1,5m)
5.9.6. Bei der Verlegung der Unterputzschläuche muss bei Kabelauslässen bedacht werden, dass die Komponenten auch angeschraubt werden müssen. Es dürfen also bei Kabelauslässen keine weiteren
Schläuche verlaufen. Im Zweifelsfall Fotos von der UP Installation vor dem Verputzen anlegen.
5.9.7. Die Kabelauslässe für Bewegungsmelder sollten genau in der Ecke auf ca. 230cm Höhe und nicht über Stiegen vorbereitet werden.
5.9.8. Für die Montage aller Komponenten im Innenbereich ist eine „Haushaltsleiter“, für die Montage der Außensirene über 3,5 - 4m ist eine Leiter mit Auszug bereitzustellen. Oder es ist mind. 5
Tage vor Montage bekanntzugeben damit seitens Taurus die Leitern bereitgestellt werden können.
5.9.9. Alternativ werden Kabelverlegungen und Mauerdurchbrüche (inkl. Kabelkanäle etc.) von Taurus durchgeführt und nach Aufwand abgerechnet. Dieser Wunsch muss im Voraus bekanntgegeben
werden.
5.9.10. Für IP Aufschaltungen (Wachdienst) ist ein funktionsfähiger Netzwerkanschluss (LAN) mit Internetverbindung bei der Alarmzentrale erforderlich. Bei Aufschaltungen über einen
Analoganschluss (POTS), ist eine 4adrige Kabelverbindung von der Zentrale zur Telefondose nötig.
6. Beigestellte Ware
6.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu
berechnen.
6.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung oder Garantie.
6.3. Insbesondere wird keine Gewährleistung übernommen für externe Software.D ies beinhaltet auch Apps, Hardware und Sim-Karten. Sämtlicher Mehraufwand in diesem Zusammenhang wird an den Kunden
lt. Preistabelle verrechnet.
7. Zahlung
7.1. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, gelten folgende Zahlungskonditionen als vereinbart: Die Hälfte 50% (50 Prozent) des am Angebot veranschlagten Brutto-Entgeltes wird bei
Auftragsbestätigung fällig. Der Restbetrag wird jeweils, nach tatsächlichem Aufwand, nach Leistungserbringung fällig. Teilrechnungen werden je nach Leistungserbringung und Fortschritt
ausgestellt.
7.2. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto ohne Abzug zu begleichen.
7.3. Skonto ist ausgeschlossen.
7.4. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
7.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
7.6. Kommt der unternehmerische Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den
Kunden, einzustellen.
7.7. Wir sind in diesem Falle ebenfalls berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gilt gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
7.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
7.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
7.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen ab der ersten Mahnung in Höhe von € 25.- pro
Mahnung (=Zahlungserinnerung bzw. –aufforderung) und Bearbeitungsgebühren ab der ersten Mahnung von € 15,- pro Mahnung , soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht,
zzgl. Verzugsspesen und etwaigen Kosten für die Einbringung durch Dritte wie Anwaltskosten oder Kosten für ein Inkassounternehmen.
8. Bonitätsprüfung
8.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes und Bonitätsprüfung an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV)
oder ähnliche übermittelt werden dürfen.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder
in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
9.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege,
sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
9.3. Alle Netzwerkeinstellungen und Vorgaben sind kundenseitig laut unseren Vorgaben herzustellen. Diese Arbeiten sind nicht im Angebot enthalten. Das sind zum Beispiel aber nicht ausschließlich:
spezielle Einrichtung von Internetanschluss, Router etc.
9.4. Sämtliche Verkabelungen, Verrohrungen und Unterputzarbeiten welche nicht ausdrücklich und schriftlich von uns angeboten werden sind bauseits nach unseren Vorgaben herzustellen. TAURUS
Sicherheitstechnik GmbH übernimmt keine Verputz/Spachtel, Tischler oder Malerarbeiten. Diese Arbeiten sind nicht im Angebot enthalten.
9.5. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht
mangelhaft. Daraus resultierende Mehrarbeiten und Mehraufwände werden zusätzlich verrechnet.
9.6. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des
Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
9.7. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
9.8. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
10. Leistungsausführung
10.1. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird bzw. unvermeidbar ist. (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden.
10.2. Zugangscodes (zB Errichtercode) sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir
berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für die notwendige Arbeitszeit hierfür und
erforderliche zusätzliche Kosten (zB.: Fahrtkosten, Materialien) hierfür zu tragen.
10.3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Haftung für Software aller Art übernehmen und bei Änderungen/Updates von Software, welche eine Anfahrt erfordern oder eine Fernwartung
erfordern, daraus entstehende Kosten vom Kunden zu tragen sind.
10.4. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit Fernwartungen, Fernzugriffen auf sämtliche Systeme einverstanden sowie Wartungen oder Softwareinstallation und Ferdiagnostik via Teamviewer, Anydesk
oder ähnlichen Programmen. Diese Einverständniserklärung kann jederzeit schriftlich untersagt werden.
11. Leistungsfristen und Termine
11.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen,
die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
11.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 9. ff dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Sollten durch von Kunden
verschuldete Umstände zusätzliche Anfahrten, Mehrstunden und weiteren zusätzliche Aufwände nötig sein werden diese zusätzlich zur Verrechnung gebracht.
11.3. Die im Angebot geschätzten Arbeitszeiten setzen voraus, dass ein zügiges Arbeiten ohne Unterbrechungen möglich ist. Die Voraussetzungen mit Punkt 9. ff sind vom Kunden bis zum Montagetermin
zu erfüllen. Sollten sich aus nicht oder schlecht vorbereiteten örtlichen Gegebenheiten zusätzliche Aufwände ergeben, werden diese nach Aufwand nachverrechnet. Sollte sich aus bauseitigen Gründen
die Montage verzögern und der Montagetermin wurde kundenseitig nicht rechtzeitig verschoben, wird soweit als möglich fertiggestellt und dem Kunden das Restmaterial übergeben. Der Auftrag wird
laut Bestellung in Rechnung gestellt und die Zusatzkosten bei der Endinstallation nachverrechnet.
11.4. Storniert der Kunde einen Auftrag nach erfolgter Beauftragung fallen 100% der beauftragten Materialsumme als Stornogebühren an.
11.5. Im Falle einer Terminverschiebung durch den Kunden fallen folgende Gebühren an
11.5.1. länger als 7 Werktage vor Montage: keine.
11.5.2. bis 7 Werktage vor Montage: 30% der veranschlagten Arbeitszeit.
11.5.3. bis 5 Werktage vor Montage: 50% der veranschlagten Arbeitszeit.
11.5.4. bis 48h vor Montagebeginn oder weniger: 100% der veranschlagten Arbeitszeit.
11.6. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lieferung- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
11.7. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich
(von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
12. Versicherung
12.1. Der Schaden des Kunden, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich
darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung die Voraussetzung für das Bestehen eines Versicherungsschutzes ist.
12.2. Den Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (zB bei
Bereitstellung anderer Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch der Schaden sich auf die unbedingt notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.
13. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
13.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei
physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird;
13.2. Darüber hinaus gehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
13.3. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
13.4. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik
und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
13.5. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100 %-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
13.6. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine kostenpflichtige Messung erforderlich. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung
vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit, die dann erst bei der
Montage festgestellt werden können, sind auch von diesem zu tragen. Diese Zusatzkosten ergeben sich durch Notwendigkeit weiterer Funkmodule oder Repeater und deren Montage und
Programmieraufwand.
13.7. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen können. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
14. Gefahrtragung
14.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
15. Annahmeverzug
15.1. Gerät der Kunde länger als acht Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
15.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 3 % vom Warenwert pro Monat
zusteht.
15.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte (Teil-) Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
15.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zuzüglich Mwst. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens
vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Weitere Ansprüche belieben davon unberührt.
15.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird und zulössig ist.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
16.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung schriftlich
zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
16.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht
nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
16.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
16.5. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten und die betroffene Vorbehaltsware in unser
Gewahr zu nehmen. Etwaige damit verbundene Kosten und/oder Schäde gehen zu Lasten des in Verzug befindlichen Kunden.
16.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
16.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
16.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
17. Schutzrechte Dritter
17.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
17.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
17.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
18. Geistiges Eigentum / Intellectual Property (IP)
18.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
18.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung-Stellung einschließlich auch
nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
18.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
19. Gewährleistung
19.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Gegenüber Konsumenten gelten die jeweiligen gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen.
19.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme/Übergabeprotokoll) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat, die jeweilige Anlage benutzt oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
19.3. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine
Verfügungsmacht übernommen.
19.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
19.5. Soweit nicht gesondert vereinbart ist der Übergabetermin der letzte vereinbarte Montagetermin.
19.6. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
19.7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest drei Versuche und mindestens 21 Werktage einzuräumen.
19.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
19.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
19.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind
unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
19.11. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, hierfür eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu
melden und uns den Zutritt zur Anlage für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit in angemessener Frist zu gewähren.
19.12. Eine etwaige Nutzung oder Manipulation des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist
vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
19.13. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware und Ausführung als durch den Kunden anerkannt.
19.14. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
19.15. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
19.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand, nicht am neuesten Stand der Technik oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
19.17. Leistungen im Rahmen eines Störungsdienstes erfolgen ohne Gewähr.
19.18. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Gewährleistung für vom Kunden bereit gestellte Waren, Hardware, Software (auch Apps) und im speziellen Sim-Karten übernehmen, selbst wenn
dafür ein Tipp durch die TAURUS Sicherheitstechnik GmbH abgegeben wurde.
19.19. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Haftung für Software (von Herstellern) übernehmen und bei Änderungen/Updates von Software, welche eine Anfahrt erfordern oder eine
Fernwartung erfordern, daraus entstehende Kosten vom Kunden zu tragen sind.
19.20. Verschleißteile oder Verbrauchsgüter stellen keinen Gewährleistungs- oder Garantie fall da. Verschleißteile sind zum Beispiel aber nicht ausschließlich: Keypads/Zahlen-Code-Pads, Drücker,
Griffe, mechanisch beanspruchte Teile, Lager, Schaniere, Sperrbolzen, Türschließer oder Türstopper. Verbrauchsgüter sind zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Batterien oder Sicherungen.
19.21. Gewährleistungsausschluss für biometrische Systeme:
Die angebotenen Produkte beruhen auf dem Einsatz der Erkennung von biometrischen Merkmalen von Personen. Biometrische Merkmale sind
biologisch vorgegeben, einzigartig und vielfaltig. Das bedeutet, dass es möglich ist, dass die biometrischen Merkmale einer Person NICHT vom angebotenen biometrischen Zutrittskontrollsystem
erfasst oder verarbeitet werden können und Fehllesungen auftreten können. TAURUS übernimmt keine Gewährleistung oder Funktionsgarantie für die Erkennung von biometrischen Merkmalen. Probleme mit
der Erfassung oder Verarbeitung von biometrischen Merkmalen stellen keinen Mangel an den gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen dar. Mängelrügen können aus diesen zuvor genannten Gründen
nicht anerkannt werden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung über diesen Umstand informiert worden zu sein und stimmt ausdrücklich zu TAURUS sowie deren Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
19.22. Gewährleistungsausschluss für intelligente Videosysteme bzw. Videoanalyse und Systeme in Verbindung mit künstlicher Intelligenz:
(Intelligente) Videoanalyse Technologien (ggfls. in Verbindung mit AI/KI, künstlicher Intelligenz) unterliegen in der Praxis vielen, oft unvorhersehbaren, äußeren Umwelt- und Störeinflüssen die nicht im Einflussbereich von TAURUS liegen. TAURUS übernimmt daher keine Gewährleistung oder Haftung für die Funktionalität oder Leistung von Videoanalysefunktionen. Etwaige Probleme durch Fehlfunktion äußerlicher Einflüsse bei intelligenten Videoüberwachungssystemen stellen keinen Mangel an den gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen dar. Mängelrügen können aus diesen zuvor genannten Gründen nicht anerkannt werden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung über diesen Umstand informiert worden zu sein und stimmt ausdrücklich zu TAURUS sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
19.23. Gewährleistung und Garantie entfallen bei auf Kunden Wunsch von der Norm und Vorgaben abweichender Installationsweise wie zum Beispiel, aber nich ausschließlich, wenn Magnetkontakte geklebt anstatt geschraubt werden.
20. Haftung
20.1. Den Kunden trifft die Obliegenheit, auf den Wert der zu sichernden bzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen, wenn dieser den Betrag von € 50.000 übersteigt.
20.2. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
20.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
20.4. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies
einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
20.5. Die Beschränkung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit
dem Kunden – zufügen.
20.6. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen
20.7. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
20.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
20.9. Verzichtet der Kunde auf eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernde Risiken im Objekten / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung
nicht Leistungsbestandteil und übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert.
20.10. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht für vorarbeiten oder Leistungen sowie für Produkte von Dritten haften (zB. Unternehmen die Vorleistungen erbracht haben – das sind keine
Subunternehmen).
20.11. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht für Firmwareupdates, Softwareupdates, den Ausfall von Cloud- oder Onlinediensten, sowie für Geschäfts- oder Betriebseinstellung von
Lieferanten bzw. Herstellern oder Dritten haften.
20.12. Die Haftung für Brandabschnitte, Brandschutztüren und etwaige Beschädigung der Brandschutzeinrichtungen bzw. –Vorkehrungen etc. ist gegenüber dem unternehmerischen Kunden ausgeschlossen
(zB. bei Schließsystem/Zutrittssystem Montage in Hotels, Apartments, Büro, Lager, Garagen, Self Storage, etc.)
21. Referenzkunde
Der unternehmerische Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, im Zuge von Marketingmaßnahmen (Unternehmensfolder, Website, Flyer, Plakat, Geschäftsräume, Messen,…) von TAURUS Sicherheitstechnik
als Referenzkunde mit seiner Geschäftsbezeichnung und seinem Firmenlogo genannt zu werden. Diese Einverständniserklärung kann schriftlich jederzeit widerrufen werden.
22. Salvatorische Klausel
22.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
22.2. Wir verpflichten uns, ebenso der unternehmerische Kunde, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
23. Allgemeines
23.1. Es gilt österreichisches Recht.
23.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
23.3. Erfüllungsort gegenüber unternehmerischen Kunden ist Wien. Im Falle des Konsumenten die Anlagenadresse des Konsumenten.
23.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich
zuständige Gericht.
Firmensitz und Rechnungsadresse/Invoice Address:
TAURUS Sicherheitstechnik GmbH
Sportplatzpromenade 396
3034 Maria Anzbach
Austria
Lieferadresse/ Office- & Shipping Address:
TAURUS Sicherheitstechnik GmbH
Winckelmannstraße 36 (EG)
1150 Wien
Austria
UID-/VAT-Number: ATU70489018
EORI-Nummer: (EORI Antragsnummer: 143889/2016)
Firmenbuchnummer: FN 448320 w
Steuer Nummer: 29 139/3494
Zuständiges Finanzamt: Lilienfeld-St.Pölten
Bank Information:
Erste Bank/Sparkasse
Konto lautend auf TAURUS Sicherheitstechnik GmbH
IBAN: AT47 2011 1828 1956 9900
BIC: GIBAATWWXXX
Änderungen, Druckfehler, Rechtschreibfehler und Irrtümer vorbehalten.
-------------------------------------------------------------------------
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung des Angebots der TAURUS Sicherheitstechnik Deutschland GmbH mit Sitz in 10315 Berlin, Rhinstraße 137A
(Stand: 01.01.2020)
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen des Auftragnehmers und Grundlage sämtlicher Lieferungen und Verkäufe des Auftragnehmers einschließlich Beratung, Planung, Projektierung und Auskünften. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber als anerkannter Vertragsbestandteil.
2. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit in vollem Umfang widersprochen; sie werden nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers einmalig, im Umfang der Bestätigung abweichend von den vorliegenden AGB, Vertragsbestandteil.
3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie gelten spätestens ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber als anerkannter Vertragsbestandteil.
4. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung.
II. Vertragsinhalt
1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas abweichendes vereinbart
wurde, werden diese nicht Vertragsbestandteil.
Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur durch schriftliche Bestätigung wirksam.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
2. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage beziehungsweise im Kundennutzen als sachdienlich erweisen. Einer vom Vertrag abweichenden oder ergänzenden Berufung des Auftraggebers auf „branchenübliche Gepflogenheiten“ wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
III. Preise
1. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde.
2. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager. Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
3. Ist eine den Auftragnehmer bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des Auftragnehmers erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Auftragnehmers beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
1. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass der Auftragnehmer sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der vorbehaltlosen Auftragsbestätigung des Auftraggebers beim Auftragnehmer, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungs-frist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Aus-führungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3. Der Auftragnehmer ist zu für den Auftraggeber eigenständig verwendbaren Teilleistungen berechtigt.
4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr mit Inbetriebnahme des Werks durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Dies
gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können.
Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Vorgenannte Regelungen gelten
auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort
der Niederlassung des Auftragnehmers. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des Auftragnehmers, wobei der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist,
die günstigste Versendungsart zu wählen.
Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden
ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transportund Feuerschäden versichert.
6. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tragen.
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
A. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all-gemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
2. 5 Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des Auftragnehmers täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom Auftragnehmer gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.
B. Falls der Auftragnehmer die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
1. Der Auftraggeber vergütet die dem Auftragnehmer bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte
technische Unterlagen; beim Verwender übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers zu tragen.
VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
2. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
3. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den Auftragnehmer selbst erfolgen.
4. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Auftraggeber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
5. 50% der Auftragssumme am Angebot werden nach Beauftragung gegen Rechnung fällig. Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
6. Alle Forderungen des Auftragnehmers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.
7. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Auftragnehmer ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Auftraggeber den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
8. Zu einer Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber.
4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so wird dieser auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu.
2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der
Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist
beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt
und Minderung ausgeschlossen.
b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit
der Inbetriebnahme des Werks.
c) Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte nicht stattgefunden
haben, der Auftraggeber sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab
Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden.
d) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik
nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist.
Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen
Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und
nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftraggeber beigestellten Hard- und Software.
4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.
IX Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Gegenüber Konsumenten gelten die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme/Übergabeprotokoll) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat, die jeweilige Anlage benutzt oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
3. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen.
4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
5. Soweit nicht gesondert vereinbart ist der Übergabetermin der letzte vereinbarte Montagetermin.
6. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest drei Versuche und mindestens 21 Werktage einzuräumen.
8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
11. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, hierfür eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zur Anlage für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit in angemessener Frist zu gewähren.
12. Eine etwaige Nutzung oder Manipulation des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
13. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware und Ausführung als durch den Kunden anerkannt.
14. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
15. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, nicht am neuesten Stand der Technik oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
17. Leistungen im Rahmen eines Störungsdienstes erfolgen ohne Gewähr.
18. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Gewährleistung für vom Kunden bereit gestellte Waren, Hardware, Software (auch Apps) und im speziellen Sim-Karten übernehmen, selbst wenn dafür ein Tipp durch die TAURUS Sicherheitstechnik GmbH abgegeben wurde.
19. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Haftung für Software (von Herstellern) übernehmen und bei Änderungen/Updates von Software, welche eine Anfahrt erfordern oder eine Fernwartung erfordern, daraus entstehende Kosten vom Kunden zu tragen sind.
20. Verschleißteile oder Verbrauchsgüter stellen keinen Gewährleistungs- oder Garantie fall da. Verschleißteile sind zum Beispiel aber nicht ausschließlich: Keypads/Zahlen-Code-Pads, Drücker, Griffe, mechanisch beanspruchte Teile, Lager, Schaniere, Sperrbolzen, Türschließer oder Türstopper. Verbrauchsgüter sind zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Batterien oder Sicherungen.
21. Gewährleistungsausschluss für biometrische Systeme:
Die angebotenen Produkte beruhen auf dem Einsatz der Erkennung von biometrischen Merkmalen von Personen. Biometrische Merkmale sind biologisch vorgegeben, einzigartig und vielfaltig. Das
bedeutet, dass es möglich ist, dass die biometrischen Merkmale einer Person NICHT vom angebotenen biometrischen Zutrittskontrollsystem erfasst oder verarbeitet werden können und Fehllesungen
auftreten können. TAURUS übernimmt keine Gewährleistung, Haftung oder Funktionsgarantie für die Erkennung von biometrischen Merkmalen. Probleme mit der Erfassung oder Verarbeitung von
biometrischen Merkmalen stellen keinen Mangel an den gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen dar. Mängelrügen können aus diesen zuvor genannten Gründen nicht anerkannt werden. Der
Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung über diesen Umstand informiert worden zu sein und stimmt ausdrücklich zu TAURUS sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diesbezüglich schad- und
klaglos zu halten.
22. Gewährleistungsausschluss für intelligente Videosysteme bzw. Videoanalyse und Systeme in Verbindung mit
künstlicher Intelligenz:
(Intelligente) Videoanalyse Technologien (ggfls. in Verbindung mit AI/KI, künstlicher Intelligenz) unterliegen in der
Praxis vielen, oft unvorhersehbaren, äußeren Umwelt- und Störeinflüssen die nicht im Einflussbereich von TAURUS liegen. TAURUS übernimmt daher keine Gewährleistung oder Haftung für die
Funktionalität oder Leistung von Videoanalysefunktionen. Etwaige Probleme durch Fehlfunktion äußerlicher Einflüsse bei intelligenten
Videoüberwachungssystemen stellen keinen Mangel an den gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen dar. Mängelrügen können aus diesen zuvor genannten Gründen nicht anerkannt werden. Der
Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung über diesen Umstand informiert worden zu sein und stimmt ausdrücklich zu TAURUS sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diesbezüglich schad- und
klaglos zu halten.
X Geistiges Eigentum / Intellectual Property (IP)
1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
XI. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; er schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Auftragnehmers.
2. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen bzw. soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Auftraggeber direkt veranlasst sind.
4. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
5. Beratungen durch Personal des Auftragnehmers oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich und sind nicht Teil des Vertrages. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Auftragnehmers und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Auftragnehmer nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
XIII. Datenspeicherung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
XIV. Sonstiges
1. Die Angebote und Planungsunterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch
weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
Die vom Auftragnehmer zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit einzusetzen.
Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung des Auftragnehmers weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen
keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber zur
Schadensersatzleistung verpflichtet.
2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Auftragnehmer für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
3. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
5. Eine Beschaffungspflicht des Auftragnehmers für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.
6. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel, ist der Auftraggeber verpflichtet, mit dem Auftragnehmer eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Änderungen, Druckfehler, Rechtschreibfehler und Irrtümer vorbehalten.